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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der smoodi.consulting GmbH

§ 1 Allgemeines

1. Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Der Käufer ist bei Abgabe seines Kaufangebotes mit deren Geltung einverstanden und erklärt die Wirksamkeit der Einbeziehung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertragsschluss.

2. Abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, Vereinbarungen mündlicher oder fernmündlicher Art sowie Nebenabreden sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie durch den Verkäufer schriftlich bestätigt sind.

3. Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

§ 2 Preisangaben, Vertragsschluss

1. Preisangaben des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, technische Änderungen, Druckfehler und Irrtümer vorbehalten. Die angezeigten Preise sind Nettopreise und beinhalten eine Transportversicherung. Fracht- und Versendungskosten werden zusammen mit der Ware in Rechnung gestellt. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind gesondertes Zubehör, die Installation und sonstige Nebenleistungen nicht im Preis inbegriffen.

2. Eine vom Käufer abgegebene Bestellung ist bindend. Sie erlischt nur dann, wenn der Verkäufer das Angebot ablehnt oder das Angebot nicht binnen 3 Wochen seit Abgabe angenommen hat. Der Vertragsschluss kommt zustande, wenn der Verkäufer das Angebot des Käufers binnen dreier Wochen seit Abgabe entweder schriftlich annimmt oder aber mit der Warenzusendung beginnt.

3. Ist der Käufer Unternehmer i. S. von § 14 BGB, so kommt der Kaufvertrag durch Zusendung einer Auftragsbestätigung seitens des Verkäufers zustande, wenn nicht der Käufer unverzüglich widerspricht. Bei schriftlichen Bestellungen sind Preisangaben, auf die der Käufer Bezug nimmt, ebenso freibleibend. Geringfügige Preisabweichungen bleiben daher vorbehalten.

4. Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

§ 3 Zahlungsbedingungen

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind einschließlich der jeweils gesetzlich anfallenden Mehrwertsteuer beim Erhalt der Ware zu entrichten.

2. Die Lieferung erfolgt gegen die vereinbarten Zahlungskonditionen.

3. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Kaufvertrag beruht.

4. Ist der Käufer Unternehmer, so kann er sich auf ein Zurückbehaltungsrecht nur dann berufen, wenn der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, unbestritten rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

5. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Fall der Nichtabnahme ist der Verkäufer dazu berechtigt, vom Käufer 25,00 € pauschalierten Schadens- und Aufwendungsersatz zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Schadens- und Aufwendungsersatz niedriger ausfällt. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, den Ersatz eines nachweisbar höheren Schadens ersetzt zu verlangen.

§ 4 Lieferfrist

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich individuell vereinbart werden, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand die Betriebsstätte des Verkäufers verlassen hat.

3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.

4. Teillieferungen sind innerhalb der vom Verkäufer angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch für den Käufer daraus nicht ergeben.

§ 5 Lieferumfang

1. Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers bestimmt.

§ 6 Abnahme und Gefahrenübergang

1. Mit Übergabe der Produkte an das Transportunternehmen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte sowie die Gefahr einer Lieferverzögerung auf den Käufer über. Verzögert sich die Absendung der Produkte durch ein Verhalten des Käufers, gehen die vorgenannten Gefahren mit der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

2. Für die Zusendung von Gegenständen an den Verkäufer trägt der Käufer die Gefahr bis zum Eintreffen an dem Geschäftssitz des Verkäufers. Sendungen an den Verkäufer sind stets freizumachen. Besteht ein Anspruch des Käufers für den Transport nicht aufkommen zu müssen, hat er nach Feststellung dieses Anspruchs gegenüber dem Verkäufer einen Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen in der von ihm nachzuweisenden Höhe.

3. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Kommt der Käufer mit der Annahme in Verzug, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren aus dem Kaufvertrag bleiben bis zum Ausgleich der vom Verkäufer, aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen, Eigentum des Verkäufers. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen, noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer dazu berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der Besteller ist dann zur Herausgabe des Kaufvertraggegenstandes verpflichtet.

3. Ist der Käufer Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, so bleiben alle gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand in Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

§ 8 Gewährleistung

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren beim Verkauf von neuen Sachen in 2 Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden, beim Verkauf von gebrauchten Sachen in einem Jahr ab Ablieferung.

2. Gewährleistungsansprüche des Käufers beschränken sich zunächst auf einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Kann der Verkäufer den der Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder ist für den Käufer ein weiterer Nachbesserungsverzug unzumutbar, so kann der Käufer anstelle der Nachbesserung nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen, oder die Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandelung).

3. Ist der Käufer Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, so stehen ihm die unter Ziff. 2 zustehenden Gewährleistungsansprüche nur dann zu, wenn er den Kaufgegenstand bei Abnahme unverzüglich untersucht hat und den Fehler gegenüber dem Verkäufer schriftlich gerügt hat.

4. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a. Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

§ 9 Haftung

1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (sog. Kardinalspflichten) und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

§ 10 Rücksendungen

1. Unfreie Sendungen können nicht angenommen werden. Der Rücksendung muss eine Kopie der Rechnung und ggf. eine Fehlerbeschreibung beigefügt werden.

2. Ergibt die Überprüfung eines reklamierten Artikels, dass der vom Käufer geltend gemachte Fehler oder Schaden nicht vorliegt, sondern dass der Artikel mangel- und fehlerfrei ist, ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer die Prüfkosten gegen Zahlung einer Pauschale in Höhe von 25,00 € zzgl. MwSt. pro Überprüfung in Rechnung zu stellen. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines niedrigeren Aufwandes, dem Verkäufer der Nachweis eines höheren Aufwandes vorbehalten. Zusätzlich hat in diesem Fall der Käufer die Versandspesen zu zahlen. Prüfkosten und Versandspesen werden gegen Barnachnahme erhoben.

§ 11 Widerrufsrecht

1. Der Käufer kann lt. §§ 355 ff. BGB die Bestellung 2 Wochen nach Eingang der Lieferung widerrufen. Davon ausgeschlossen sind bereits geöffnetes Verbrauchsmaterial wie z. B. Toner, Papier etc.

2. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und sollte durch Rücksendung der Ware oder schriftlich per Brief oder Fax erfolgen.

3. Der Verkäufer ist nach Eingang des Widerrufs und Erhalt der Ware verpflichtet, den Warenwert lt. § 347 Abs. 2 BGB, zzgl. der regulären inländischen Rücksendekosten, bei einem Warenwert über 40,00 € zu erstatten. Der Käufer ist zur freien Rücksendung der kompletten Ware in unbeschädigter Originalverpackung und verkaufsfähigem Zustand spätestens am 14. Tag nach Erhalt der Lieferung verpflichtet (unfreie Pakete können aus logistischen Gründen nicht angenommen werden). Die Ware muss sorgfältig und in einer separaten, gut gepolsterten Umverpackung zurückgesendet werden. Auf dem Paket muss die Aufschrift „WIDERRUF“ deutlich zu erkennen sein.

4. Bei benutzter Ware wird die Wertminderung, Wertverfall, etc. nach § 357 Abs. 3 BGB in Rechnung gestellt. Eine Prüfung der Ware (Inaugenscheinnahme) ist gestattet, jedoch nicht die Inbetriebnahme bzw. Nutzung (ausprobieren). § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 entfällt somit. Defekte Ware ist gänzlich vom Widerruf ausgeschlossen.

5. Gewerbliche Kunden sowie Dritte lt. § 351 BGB sind von dieser Regelung des Widerrufs ausgeschlossen.

§ 12 Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt.

§ 13 Verlinkte Seiten

Unsere Website www.smoodi-consulting.com enthält Links auf andere Seiten im Internet. Hiermit erklärt der Verkäufer ausdrücklich, dass er keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte dieser Seiten hat. Der Verkäufer distanziert sich daher von allen Inhalten aller gelinkten Seiten und übernimmt für diese Inhalte keinerlei Verantwortung.
Der Verkäufer erklärt, dass die verlinkten Seiten keine eigenen Informationen sind und sich diese Informationen nich zu Eigen macht und auch keinerlei Verantwortung übernimmt. 

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Verkäufers.

2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

4. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

 

Stand: April 2016

Allgemeine Geschäftsbedingungen der smoodi.consulting GmbH für ECM / DMS Lösungen von ELO Digital Office | Stand: 11/2016

Die Vertragsbeziehung zwischen der smoodi.consulting GmbH (im Folgenden kurz „smoodi“ oder „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit ECM / DMS Lösungen von ELO Digital Office richtet sich nach den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“).

Wenn der Auftraggeber derzeit bereits auf der Grundlage einer früheren Vereinbarung entsprechende Leistungen der MR Datentechnik bezieht, gelten die folgenden AGB ab sofort auch für diese Leistungen und ersetzen insoweit die bisherigen allgemeinen Geschäftsbedingungen der MR Datentechnik für ECM / DMS Lösungen von ELO Digital Office; eventuelle individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien bleiben hiervon unberührt und gelten unverändert fort. Wenn der Auftraggeber in Zukunft die MR Datentechnik mit weiteren Leistungen im
Zusammenhang mit ECM / DMS Lösungen von ELO Digital Office beauftragt, gelten die folgenden AGB auch für diese künftigen Leistungen.

Die Geltung abweichender oder über diese Regelungen hinausgehender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn die smoodi einen Auftrag annimmt, in dem der Auftraggeber auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist und/oder wenn dem Auftrag allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers beigefügt sind.

Teil I – Allgemeine Regelungen

1. Vertragsgegenstand

1.1 Der Vertragsgegenstand ergibt sich jeweils aus den zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Bestellungen.

1.2 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Vertragserfüllung Zugriff auf im Verantwortungsbereich des Auftraggebers gespeicherte personenbezogene Daten erhält oder erhalten kann, werden die Parteien zum Schutz dieser personenbezogenen Daten ergänzend die Vereinbarung über
Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 11 BDSG abschließen.

1.3 Diese AGB, die ggf. abgeschlossene Vereinbarung über Auftragsdatenverarbeitung sowie die jeweiligen Bestellungen bilden eine einheitliche vertragliche Grundlage für die Ausführung der jeweils vereinbarten Leistungen durch den Auftragnehmer. Im Falle von Widersprüchen zwischen verschiedenen Vertragsdokumenten gilt die folgende Reihenfolge, wobei die Regelungen in einem zuerst genannten Dokument den eventuell widersprechenden Regelungen in einem danach genannten Dokument vorgehen:

a. Die jeweilige Bestellung.

b. Diese AGB.

c. Die Vereinbarung über Auftragsdatenverarbeitung.

2. Bestellungen durch den Auftraggeber und durch verbundene Unternehmen

2.1 Bestellungen des Auftraggebers werden schriftlich oder elektronisch (z.B. per Fax oder E-Mail) an den Auftragnehmer übermittelt und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Annahme durch den Auftragnehmer.

2.2 Neben dem Auftraggeber können auch alle mit der Auftraggeber gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im Folgenden kurz als „Verbundene Unternehmen“ bezeichnet) Bestellungen unter diesen AGB beim Auftragnehmer aufgeben. Im Falle einer Bestellung durch ein Verbundenes Unternehmen kommt ein gesonderter Vertrag zwischen dem jeweiligen Verbundenen Unternehmen und dem Auftragnehmer zu Stande, dessen Inhalt sich nach diesen AGB und der jeweiligen Bestellung richtet. Die Bezeichnung „Auftraggeber“ bezieht sich in diesem Fall auf das jeweils betroffene Verbundene Unternehmen (mit Ausnahme dieser Ziffer 2.2 und der nachfolgenden Ziffer 2.3, wo sich die Bezeichnung „Auftraggeber“ nur auf den ursprünglichen Auftraggeber bezieht).

2.3 Bei Bestellungen durch Verbundene Unternehmen gemäß Ziffer 2.2 steht der Auftraggeber im Wege einer selbständigen Garantie dafür ein, dass das jeweilige Verbundene Unternehmen (i) sich gegenüber Auftragnehmer nicht auf abweichende Vertragsbedingungen beruft (insbesondere nicht auf eigene allgemeine Geschäftsbedingungen des Verbundenen Unternehmen) und (ii) seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer erfüllt.

3. Service-Level

Die Parteien können für einzelne Parameter Service-Level festlegen. Die Festlegung solcher Service-Level hat nicht die Bedeutung, dass deren Erreichung und damit die Herbeiführung eines Erfolges geschuldet wird. Die Service-Level dienen nur als Richtlinie für die zu erbringenden Leistungen. Deshalb ist Auftraggeber bei Nichteinhaltung der Service-Level nur nach Maßgabe von Ziffer 12.3 zur Kündigung berechtigt. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Herabsetzung der Vergütung bei Nichteinhaltung der Service-Level besteht nur, soweit eine entsprechende Malus-Regelung für die Verfehlung der Service- Level festgelegt ist.

4. Mitwirkung des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber ist zur aktiven und kontinuierlichen Mitwirkung verpflichtet, soweit dies eine notwendige Voraussetzung für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch den Auftragnehmer ist.

4.2 Der Auftraggeber hat insbesondere die vom jeweiligen Hersteller vorausgesetzte Systemumgebung für die vertragsgegenständliche Software (insbesondere ausreichend dimensionierte Hardware, Betriebssysteme und sonstige benötigte Software-Grundlagen, jeweils gesondert für ein Produktivsystem, ein Testsystem und ein Entwicklungssystem) nebst zugehöriger Dokumentation in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten bereitzustellen.

5. Vergütung

5.1 Die Vergütung von Auftragnehmer ist in den jeweils einschlägigen Bestellungen geregelt.

5.2 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in ihrer jeweils geltenden Höhe.

5.3 Rechnungen des Auftragnehmers sind 14 Tage nach der Rechnungsstellung ohne Abzüge zur Zahlung fällig.

5.4 Wird der Auftragnehmer vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort als an seinem Standort in Nürnberg tätig, so kann er vom Auftraggeber gegen Nachweis Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten für die An- und Abreise ab bzw. nach Nürnberg verlangen. Bei Anreise per PKW fällt wird eine Pauschale von 0,35€ je Reisekilometer in Rechnung gestellt. Zusätzlich können die Reisezeiten der Mitarbeiter des Auftragnehmers dem Auftraggeber zu 50% wie Arbeitszeiten in Rechnung gestellt werden.

5.5 Die zwischen den Parteien vereinbarten Preise für Dauerschuldverhältnisse können gemäß den folgenden Regelungen an die Geldwertentwicklung angepasst werden:
Ändert sich der von Eurostaat (vgl. http://ec.europa.eu/eurostat/) veröffentlichte Harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI) – Gesamtindex für Deutschland auf der Basis 2015 = 100 gegenüber dem für den Monat das Inkrafttreten einer Bestellung veröffentlichten Indexwert um mindestens 5%, so kann jede Partei von der anderen Partei verlangen, dass die vereinbarten Preise für diese Bestellung nach billigem Ermessen angemessen angepasst werden. Die prozentuale Änderung der vereinbarten Preise darf dabei höchstens 1,5-mal so hoch sein wie die zugrundeliegende prozentuale Änderung des Index (als Beispiel: Bei einem Anstieg des Index um 10% dürfen die vereinbarten Preise höchstens um 15% erhöht werden, bei einem Absinken des Index um 10% dürfen die vereinbarten Preise höchstens um 15% reduziert werden).

Bei jeder weiteren Indexänderung um mindestens 5 Prozent gegenüber dem Monat des Inkrafttretens der jeweils letzten solchen Änderung der vereinbarten Preise ist die vorstehende Regelung entsprechend anwendbar.

Sollte der in dieser Regelung als Bemessungsgrundlage verwendete Preisindex während der Vertragszeit nicht mehr fortgesetzt werden und durch einen anderen Index ersetzt werden, so ist dieser neue Index für die Frage der Wertsicherung entsprechend heranzuziehen. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, eine neue wirtschaftlich entsprechende Wertsicherungsklausel zu vereinbaren.

5.6 Unabhängig von Ziffer 5.5 kann der Auftragnehmer bei Dauerschuldverhältnissen die Höhe der vereinbarten Vergütung für künftige Leistungszeiträume mit Zustimmung des Auftraggebers anpassen. Die Zustimmung des Auftraggebers gilt als erteilt, wenn der Auftragnehmer ihn mindestens vier Wochen vor dem Inkrafttreten der Änderung in Textform über diese informiert und der Auftraggeber der Änderung nicht spätestens bis zum Inkrafttreten der Änderung in Textform widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird der Auftragnehmer den Auftraggeber in der Änderungsmitteilung noch einmal gesondert hinweisen.

6. Einsatz von Subunternehmern

6.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Leistungen auch durch den Einsatz von qualifizierten Subunternehmern zu erbringen. Soweit ein Subunternehmer im Rahmen der Vertragserfüllung Zugriff auf im Verantwortungsbereich des Auftraggebers gespeicherte personenbezogene Daten erhält oder erhalten kann, wird der Auftragnehmer auch den Subunternehmer auf die als Anlage beigefügte Vereinbarung über Auftragsdatenverarbeitung verpflichten.

6.2 Auch beim Einsatz eines Subunternehmers bleibt der Auftragnehmer uneingeschränkt für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich.

7. Datensicherung

7.1 Die Organisation und Durchführung einer regelmäßigen Datensicherung für Auftraggeber-Daten obliegt dem Auftraggeber und nicht dem Auftragnehmer.

7.2 Beiden Parteien ist bekannt ist, dass insbesondere bei der Durchführung von Arbeiten an IT-Systemen (z.B. Arbeiten zur Wartung oder Störungsbeseitigung) mit einem eventuellen Datenverlust gerechnet werden muss. Der Auftraggeber muss daher vor jedem Beginn solcher Arbeiten durch den Auftragnehmer eine Datensicherung vornehmen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vor Beginn seiner Arbeiten selbst eine Datensicherung durchzuführen.

7.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich nach jeder wesentlichen Hard- und Softwareänderung sowie nach Installationen, Mängelbeseitigungsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Arbeiten des Auftragnehmers am IT-System des Auftraggebers eine Überprüfung durchzuführen, ob die Funktionsfähigkeit der Datensicherung noch gegeben ist (insbesondere eine Prüfung der gesicherten Daten auf Vollständigkeit und Wiederherstellbarkeit), und das Ergebnis dieser Überprüfung schriftlich festhalten.

8. Vertraulichkeit

8.1 Sämtliche von einer Partei im Zusammenhang mit diesem Vertrag und/oder der Vertragserfüllung erlangten Informationen der anderen Partei gelten als vertraulich, soweit sie nicht ausdrücklich als nicht vertraulich gekennzeichnet sind oder soweit sie ihrer Art nach offensichtlich nicht vertraulich sind, wie z.B.:

a. Informationen, die die empfangende Partei nachweislich bereits vor der ersten Mitteilung durch die weitergebende Partei ohne Bestehen einer Vertraulichkeitspflicht bekannt waren.

b. Informationen, die zum Zeitpunkt ihrer Weitergabe bereits öffentlich zugänglich waren oder die nachfolgend ohne Verstoß gegen für die empfangende Partei geltende Vertraulichkeitspflichten öffentlich zugänglich wurden.

c. Informationen, die eine Partei in gutem Glauben von einem Dritten erhalten hat, der seinerseits keiner Vertraulichkeitspflicht gegenüber der weitergebenden Partei oder anderen Parteien in Bezug auf diese Informationen unterliegt.

d. Informationen, die nach anwendbarem Recht oder auf gerichtliche Anordnung offengelegt werden müssen.

8.2 Die Parteien verpflichten sich, die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und mindestens mit der Sorgfalt zu schützen, die sie zum Schutz der eigenen vertraulichen Informationen aufwenden. Die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte bedarf, soweit sie nicht für die Zwecke der Vertragserfüllung erforderlich ist, der vorherigen schriftlichen Einwilligung der betreffenden Partei.

8.3 Die Parteien verpflichten auch ihre Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstigen Beauftragten zur Einhaltung dieser Vertraulichkeitspflichten.

8.4 Die Vertraulichkeitspflichten gelten unbefristet.

9. Ansprüche bei Mängeln

9.1 Die Ansprüche des Auftraggebers bei eventuellen Mängel der Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers sind in den nachfolgenden Teilen dieser AGB betreffend die jeweilige Bestellung geregelt.

9.2 Ist ein vom Auftraggeber behaupteter Mangel nicht dem Auftragnehmer zuzurechnen oder liegt gar kein Mangel vor, so kann der Auftragnehmer die im Zusammenhang mit der Mangelmeldung angefallenen Analyse-, Behebungs- und Wartungsarbeiten dem Auftraggeber zu den jeweils vereinbarten Sätzen in Rechnung stellen.

9.3 Ansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers verjähren, soweit es sich nicht um Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, um arglistig verschwiegene Mängel, um Ansprüche aus einer Garantie oder um Ansprüche wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit handelt, nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt bei Lieferungen mit der Lieferung, bei abnahmefähigen Leistungen mit der Abnahme, im Übrigen mit der Leistungserbringung.

10. Haftungsbeschränkung

10.1 Die Parteien haften für leicht fahrlässig verursachte Schäden nur dann, wenn diese auf wesentliche Pflichtverletzungen zurückzuführen sind, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder auf die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht.

10.2 In den von Ziffer 10.1 erfassten Fällen sowie bei Schäden, die auf grob fahrlässiges Verhalten eines einfachen Erfüllungsgehilfen (also nicht eines leitenden Angestellten oder Organs) zurückzuführen sind, ist die Haftung der Parteien auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.3 Für die von Ziffer 10.2 erfassten Fälle ist die Haftung jeder Partei der Höhe nach begrenzt

a. für jeden einzelnen Schadensfall auf einen Betrag von höchstens 25% der nachfolgend definierten Bemessungsgrundlage, und

b. für alle in einem Vertragsjahr verursachten und im Zusammenhang mit diesen AGB und den hierunter abgeschlossenen Einzelbestellungen (unabhängig vom jeweiligen Vertragspartner) stehenden Schadensfälle auf einen Betrag von höchstens 100% der nachfolgend definierten Bemessungsgrundlage.

Die Bemessungsgrundlage für die vorstehende Haftungsbeschränkung ist

  • im ersten Vertragsjahr (d.h. in den ersten 12 Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung) der Betrag von 50.000 €,
  • in den folgenden Vertragsjahren der kumulierte Netto-Jahresumsatz des Auftragnehmers im jeweils vorhergehenden Vertragsjahr im Zusammenhang mit diesen AGB und allen hierunter abgeschlossenen Bestellungen (unabhängig vom jeweiligen Vertragspartner).

10.4 Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist in den von Ziffer 10.2 erfassten Fällen ausgeschlossen.

10.5 Die Parteien haften für den Verlust von Daten oder Programmen nur insoweit, als deren Verlust auch durch eine angemessene Vorsorge der jeweils anderen Partei gegen Datenverlust (insbesondere eine mindestens tägliche Erstellung von Sicherungskopien aller Programme und Daten) nicht vermeidbar gewesen wäre. Im Übrigen unterliegt jede Haftung wegen Datenverlusts den übrigen Beschränkungen
dieser Ziffer 10.

10.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche aus einer übernommenen Garantie sowie bei Personenschäden, in anderen Fällen jedoch für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund, einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.

10.7 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle etwaiger direkter Schadensersatzansprüche einer Partei gegen Mitarbeiter oder Beauftragte der anderen Partei.

11. Änderung einzelner Bestellungen

Jede Vertragspartei (nachfolgend die „Antragende Partei“) kann der anderen Partei (nachfolgend die „Annehmende Partei“) schriftlich oder elektronisch Vorschläge für eine Änderung einzelner Bestellungen machen.

11.1 Sofern die Annehmende Partei den Vorschlag der Antragenden Partei für akzeptabel hält, nimmt sie den Vorschlag schriftlich oder elektronisch an. Die Parteien werden sodann den Vorschlag als schriftliche Ergänzung in den Vertrag aufnehmen.

11.2 Sofern die Annehmende Partei den Vorschlag in der von der Antragenden Partei vorgesehenen Form für nicht akzeptabel hält, kann sie nach eigener Wahl

a. der Antragenden Partei einen modifizierten Vorschlag machen, der die von der Antragenden Partei gewünschte Änderung beinhaltet; dieser Vorschlag gilt als neuer Vorschlag im Sinne von Ziffer 0;

b. der Antragenden Partei ein Angebot für die kostenpflichtige Analyse des ursprünglichen Vorschlags und seiner Auswirkungen sowie die Erstellung eines modifizierten Vorschlags im Sinne von Buchstabe a. machen; oder

c. den Vorschlag ablehnen.

12. Laufzeit und Vertragsbeendigung

12.1 Die Laufzeit von hierunter vereinbarten Bestellungen richtet sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Bestellung.

12.2 Sollte in einer Bestellung, die ein Dauerschuldverhältnis zum Gegenstand hat, keine ausdrückliche Kündigungsregelung enthalten sein, gilt für diese Bestellung
(i) eine feste Grundlaufzeit von 12 Monaten ab dem Wirksamwerden der Bestellung und
(ii) die nachfolgende Kündigungsregelung: Wenn der Vertrag nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Vertragsende
ordentlich gekündigt wird, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Vertragsjahr. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

12.3 Eine Nichteinhaltung eines Service-Levels berechtigt den Auftraggeber nur dann zu einer Kündigung aus wichtigem Grund, wenn die Leistungen des Auftragnehmers wesentlich von dem vereinbarten Service-Level abweichen und dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertrages bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin oder dem vertraglich festgelegten Ende der Laufzeit nicht zugemutet werden kann. 

12.4 Alle Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

13. Abwerbungsverbot

13.1 Die Parteien verpflichten sich, während der Laufzeit dieses Vertrages und während eines weiteren Jahres danach keine im Zusammenhang mit diesem Vertrag eingesetzten Mitarbeiter der jeweils anderen Vertragspartei abzuwerben oder abwerben zu lassen.

13.2 Für jeden Fall einer schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtung ist die verstoßende Vertragspartei zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, deren Höhe dem kumulierten Bruttogehalt des abgeworbenen Mitarbeiters in den letzten 12 Monaten vor seinem Ausscheiden bei der anderen Partei entspricht.

14. SEPA Lastschrift

Wenn die Parteien eine Zahlung per SEPA-Lastschrift vereinbaren, wird der Zeitraum für die Vorabinformation zur anstehenden Lastschrift („Pre-Notification“) auf einen Tag verkürzt.

15. Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht (ohne eventuelle Verweisungen auf andere Rechtsordnungen). Das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

16. Streitbeilegung

16.1 Bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einzelnen Bestellungen, Vertragserweiterungen oder -ergänzungen werden sich die Parteien zunächst um eine einvernehmliche Streitbeilegung bemühen.

16.2 Die Parteien vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einzelnen Bestellungen, Vertragserweiterungen oder -ergänzungen, die sie nicht untereinander bereinigen können, die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. („DGRI e.V.“), derzeit

Prof. Dr. Axel Metzger
Humboldt-Universität zu Berlin
Unter den Linden 6
D-10099 Berlin
Tel.: 0049-30-2093-3382
Fax: 0049-30-2093-3599
E-Mail: schlichtung@dgri.de
Homepage: http://www.dgri.de/

oder die jeweilige auf der Webseite der DGRI e.V. unter http://www.dgri.de/ angegebene Adresse der Schlichtungsstelle anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem schlichtungsgegenständlichen Lebenssachverhalt ist ab dem Schlichtungsantrag bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens gehemmt. § 203 BGB gilt entsprechend.

16.3 Die Parteien stellen klar, dass das vorherige Einleiten eines Schlichtungsverfahrens keine Prozessvoraussetzung ist, gleich ob es sich um ein Verfahren in der Hauptsache oder des einstweiligen Rechtsschutzes handelt. Die Parteien vereinbaren insoweit die ausschließliche Zuständigkeit der für Nürnberg zuständigen Gerichte. Dies gilt nicht für das Mahnverfahren. Es bleibt den Parteien auch unbenommen, am allgemeinen Gerichtsstand der jeweils anderen Partei gerichtliche Verfahren einzuleiten.

17. Verschiedenes

17.1 Salvatorische Klausel. Ist oder wird eine zwischen den Parteien vereinbarte Regelung unwirksam oder nicht durchsetzbar, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die betroffene Regelung durch eine wirksame und durchsetzbare Regelung zu ersetzen, die dem ursprünglich wirtschaftlich gewollten möglichst nahekommt.

17.2 Referenznennung. Auftragnehmer darf Auftraggeber gegenüber anderen potentiellen Auftraggebern sowie auf seiner Website als Referenzkunde nennen und hierfür auch das Logo von Auftraggeber nutzen.

Teil II – Besondere Bestimmungen für Kauf von Software-Lizenzen

18. Lizenzkauf

18.1 Aufschiebend bedingt durch die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises erhält der Auftraggeber das dauerhafte, nicht-ausschließliche Nutzungsrecht zur bestimmungsgemäßen Installation und Verwendung der erworbenen Software. Ergänzend gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen des Herstellers, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Anforderung zur Verfügung stellt.

18.2 Die Installation und Einrichtung der im Rahmen dieses Vertrages gelieferten Software ist nicht Bestandteil des Lizenzkaufs und bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

18.3 Die uneingeschränkte Nutzung der Software kann im Rahmen der Installation die Eingabe einer durch den Auftragnehmer mitgeteilten Seriennummer sowie die Online-Aktivierung des Programms beim Hersteller über eine Internet-Verbindung erfordern. Bei dieser Aktivierung wird die Seriennummer auf Korrektheit sowie auf die Anzahl ihrer bisherigen Aktivierungen hin überprüft, hingegen werden keinerlei
personenbezogene Daten, die auf die Identität des Auftraggebers schließen lassen, erhoben oder gespeichert. Ohne erfolgreiche Aktivierung ist die Software unter Umständen nur als eingeschränkte Demo-Version nutzbar.

18.4 Der Auftragnehmer ist hinsichtlich der Software lediglich Wiederverkäufer des jeweiligen Herstellers. Im Falle etwaiger Mängel ist der Auftraggeber verpflichtet, vorranging seine bestehenden Ansprüche im
Rahmen der nachfolgenden Regelungen des Software-Pflege- und Update-Service- („SW-PUS“) geltend zu
machen. Nur wenn die Geltendmachung solcher Ansprüche aus nicht von Auftraggeber zu vertretenen
Gründen scheitert, kann der Auftraggeber kaufrechtliche Mängelansprüche gegenüber dem
Auftragnehmer geltend machen.

18.5 Soweit der Auftraggeber kaufrechtliche Mängelansprüche geltend machen kann, steht ihm zur
Beseitigung eines Sachmangels zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei der Auftragnehmer das
Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware
hat.

18.6 Nach Ablauf einer angemessenen Frist oder dem Fehlschlagen der Nacherfüllung bleibt dem Auftraggeber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Recht vorbehalten, den Kaufpreis zu mindern, vom Vertrag zurückzutreten sowie im Rahmen der vereinbarten Haftungsbeschränkung Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

18.7 Kaufrechtliche Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängel der Software verjähren, soweit es sich nicht um Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, um arglistig verschwiegene Mängel, um Ansprüche aus einer Garantie oder um Ansprüche wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit handelt, in einem Jahr nach der Lieferung.

Teil III – Besondere Bestimmungen für Software-Pflege und Update-Service (SW-PUS)

19. Gegenstand des SW-PUS

19.1 Der Software-Pflege- und Update-Service (im Folgenden kurz „SW-PUS“) für die erworbene Software
umfasst die Pflege und den Bezug von Aktualisierungen in Gestalt eines Update- und eines Hotline-
Services.

19.2 Nicht unter den SW-PUS fallen vom Auftraggeber beigestellte Drittkomponenten. Für diese nicht unter den SW-PUS fallenden Produkte ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.

19.3 Ebenso ist die Pflege von Erweiterungen, Ergänzungen, Scriptings oder sonstige Weiterentwicklungen
oder Customizings, die seitens des Auftragnehmers oder des Auftraggebers vorgenommen wurden, nicht
Gegenstand des SW-PUS. Pflegeleistungen hierfür erfordern eine gesonderte Vereinbarung zwischen den
Parteien.

20. Update-Service

20.1 Der Update-Service soll die dem Auftraggeber überlassenen Programme auf den jeweils neuesten vom Auftragnehmer freigegebenen Stand bringen und Fehler, die dem Auftragnehmer bekannt sind, lösen
bzw. umgehen, um so einen sinnvollen „work around“ zu ermöglichen. Hierzu erhält der Auftraggeber die
vom Hersteller weiterentwickelten Programmversionen der jeweiligen Software-Pakete und der Module,
die Gegenstand der Vereinbarung sind und die sich auf die konkrete Installation des Auftraggebers
beziehen, für die der Auftragnehmer seinerseits den Pflege- und Update-Service vertraglich übernimmt.
Der Auftragnehmer bringt hierzu unter Vertrag stehende Softwaremodule des Auftraggebers entweder
durch Ergänzungslieferungen oder durch Bereitstellen der Neuerungen auf den neuesten freigegebenen
Stand:

a. sog. Patches zum Bugfixing (Programmfehler)

b. Servicepacks zur erweiterten Fehlerbeseitigung

c. Updates, d.h. verbesserte Programmversionen der Lizenzsoftware – sog. Minor-Releases,

d. Upgrades, d.h. weiterentwickelte Programmversionen der Lizenzsoftware – sog. Major-Releases

20.2 Die Installation und Einrichtung der im Rahmen dieses Vertrages gelieferten Software ist nicht Gegenstand des SW-PUS und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Bei Inanspruchnahme des Auftragnehmers erfolgt die Berechnung dieser Leistungen nach Aufwand auf Grundlage der üblichen Dienstleistungssätze des Auftragnehmers („SW-PUS-DLS“).

20.3 Sofern zur Aktualisierung speziell erstellte Datenträger erforderlich sind, erfolgt hierfür jeweils eine
Pauschalberechnung in Höhe von 15,00 € zzgl. Versandkosten.

20.4 Software-Aktualisierungen werden ausschließlich für Software erbracht, für die eine entsprechende
Softwarelizenz beim Auftragnehmer rechtmäßig erworben wurde.

20.5 Zur Leistung ist der Auftragnehmer nur dann verpflichtet, wenn der Auftraggeber die jeweils neueste und vom Auftragnehmer freigegebene Fassung der Software und Module sowie die jeweils vom
Auftragnehmer freigegebene und für die konkrete Konstellation und Systemumgebung einsetzt.
Störungen, die durch eine nicht vom Auftragnehmer freigegebene Änderung der Systemumgebung
verursacht werden, müssen im Rahmen des SW-PUS nicht durch den Auftragnehmer beseitigt werden.

20.6 Durch den Abschluss des Software Pflege- und Update-Service-Vertrages erwirbt der Auftraggeber damit gleichzeitig die Nutzungsrechte derjenigen Software und Module, die ihm in Erfüllung dieses Vertrages überlassen werden. Dies gilt nur, sofern sich die Vertragsleistung auf rechtmäßig bei dem Auftragnehmer bezogenen Software-Nutzungslizenzen bezieht 

21. Hotline-Service

21.1 Der Auftragnehmer erbringt Montag bis Freitag (ausgenommen Feiertage am Sitz des Auftragnehmers in Nürnberg) innerhalb der unten definierten Arbeitszeiten telefonische und schriftliche (E-Mail) Beratung
hinsichtlich möglicher Fehler der im Einsatz befindlichen und rechtmäßig beim Auftragnehmer bezogenen Software und Module:

Mo.-Do.: 9.00 – 17.00 Uhr;
Fr.: 9.00 – 15.00 Uhr.

In dieser Zeit steht die Hotline für den Auftraggeber zur Verfügung.
Der Zeitrahmen für die Reaktionszeit beim Auftreten von Programmfehlern wird folgendermaßen
vereinbart:

Priorität 1:
Reaktionszeit: 8 Std. (innerhalb der o.a. Arbeitszeit)
Fehlerbeispiel: Totalausfall des Systems

Priorität 2:
Reaktionszeit: 8 Std. (innerhalb der o.a. Arbeitszeit)
Fehlerbeispiel: Ausfall einzelner Programmteile

Priorität 3:
Reaktionszeit: 24 Std. (innerhalb der o.a. Arbeitszeit); die Beseitigung solcher Programmfehler
erfolgt in der Regel im nächsten Minor- oder im nächsten Major-Release der
betroffenen Software
Fehlerbeispiel: Fehler, die den Produktionsablauf nicht wesentlich behindern

21.2 Die Hotline Telefonnummer wird nach der Vertragsunterzeichnung mitgeteilt.

21.3 Der Auftraggeber hat im Rahmen seiner Möglichkeiten den Auftragnehmer bei der Beseitigung von
Fehlern zu unterstützen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer neben einer detaillierten und
nachvollziehbaren Problembeschreibung für seine Support-Anfrage auf Anforderung auch die die
Dokumentation des betroffenen Systems sowie – falls vom Auftraggeber gewünscht – die Zugangsdaten
für einen Fernzugriff auf das System zur Verfügung zu stellen. Ergänzende Fragen des Auftragnehmers hat
der Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit zu beantworten.

22. Vergütung

22.1 Mit Abschluss des SW-PUS, spätestens mit dem definierten Beginn der Vertragslaufzeit wird ein
Systemschein erstellt, die eine Auflistung aller Software-Komponenten enthält, die von der Pflege dieses
Vertrages umfasst sind. Die pauschale Pflegevergütung sowie der Berechnungszeitraum ergeben sich aus
dieser Übersicht, die auch für mögliche Folgeversionen die Bezugsgröße zur Berechnung der
Jahrespauschale darstellt.

22.2 Der jährliche Pflegesatz beträgt, vorbehaltlich individueller Abreden, 18% des Lizenz-Verkaufspreises. Es werden nachfolgende Zahlungsweisen angeboten:

a. jährlich auf Rechnung am Anfang des Kalenderjahres/bzw. der Laufzeit

b. quartalsweise per Lastschrift: Zuschlag von 3 % auf die Pflegegebühren.

c. monatlich per Lastschrift: Zuschlag von 5,0 % auf die Pflegegebühren.

22.3 Die Pflegevergütung wird mit dem vereinbarten Laufzeitbeginn unmittelbar für den Berechnungszeitraum im Voraus fällig.

22.4 Beginnt die Vertragslaufzeit nicht zum ersten Tag des gewählten Berechnungszeitraums (Monat, Quartal oder Kalenderjahr, s. Systemschein), so wird die Vergütung für den Zeitraum ab Vertragsbeginn bis zum Beginn des ersten vollen Berechnungszeitraums anteilig monatsgenau berechnet und ist zum Beginn der Vertragslaufzeit fällig.

22.5 Jährlich erfolgt zum Jahresende eine Überprüfung des Lizenzbestandes sowie, falls erforderlich, eine Aktualisierung und Verrechnung der tatsächlich im Einsatz befindlichen Lizenzen und Module für das abgelaufene und das folgende Wartungsjahr. Damit wird eine jährliche Anpassung der zu entrichtenden Pflegevergütung an die tatsächlich installierten Lizenzen und Module und somit eine ständige Anpassung an die tatsächliche Installationslage vorgenommen.

22.6 Bei Inanspruchnahme des Auftragnehmers für Leistungen, die nicht zum Inhalt des hierin geregelten SWPUS gehören (z.B. Unterstützungsleistungen beim Auftraggeber vor Ort), erfolgt die Berechnung dieser Leistungen nach Aufwand auf Grundlage der üblichen Dienstleistungssätze des Auftragnehmers („SWPUS- DLS“).

23. Vertragslaufzeit und Kündigung

23.1 Der SW-PUS-Vertrag läuft ab dem vereinbarten Datum, spätestens ab Beginn des der Lieferung der
Software folgenden Monats für unbestimmte Zeit.

23.2 Der SW-PUS-Vertrag kann von beiden Parteien jeweils zum Kalenderjahresende mit einer Frist von 3
Monaten ordentlich gekündigt werden, frühestens aber zum 31.12. des auf den Vertragsschluss folgenden
Jahres.

Teil IV – Besondere Bestimmungen für Support-Leistungen in den Bereichen Installation / Konfiguration / Dokumentation / Schulung

24. Projektsteuerung

24.1 Einzelheiten der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen und der vom Auftraggeber zu
erbringenden Mitwirkungsleistungen werden in einem von den Parteien einvernehmlich festgelegten
Projektplan definiert.

24.2 Nach der Abnahme des Projektplans durch den Auftraggeber bildet dieser die Grundlage der
Leistungserbringung.

24. Projektsteuerung

24.1 Einzelheiten der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen und der vom Auftraggeber zu
erbringenden Mitwirkungsleistungen werden in einem von den Parteien einvernehmlich festgelegten
Projektplan definiert.

24.2 Nach der Abnahme des Projektplans durch den Auftraggeber bildet dieser die Grundlage der
Leistungserbringung.

25. Installation

25.1 Im Rahmen der Installationsunterstützung betreut der Auftragnehmer die Installation der
vertragsgegenständlichen Software gemäß den Vorgaben des jeweiligen Herstellers.

25.2 Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, im Rahmen des Installationsprozesses ggf. einschlägige Lizenzbedingungen der jeweiligen Hersteller im Namen und mit Wirkung für den Auftraggeber zu akzeptieren. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber diese Lizenzbedingungen auf Anforderung zur Verfügung stellen.

26. Konfiguration

26.1 Soweit eine Konfiguration der Software durch den Auftragnehmer vereinbart ist, wird der Auftragnehmer diese im Rahmen der technisch möglichen Parametrisierung (d.h. insbesondere ohne Veränderungen des Quell- oder Objektcodes der Software) an die in dieser Bestellung und/oder im Projektplan festgelegten Vorgaben des Auftraggebers anpassen.

26.2 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Konfiguration Erweiterungen, Ergänzungen, Scriptings oder
sonstige Weiterentwicklungen oder Customizings erstellt, erhält der Auftraggeber hieran – aufschiebend
bedingt durch die Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung – ein dauerhaftes, nicht-ausschließliches
Nutzungsrecht zur bestimmungsgemäßen Verwendung im Rahmen seines eigenen Unternehmens
(einschließlich eventueller verbundener Unternehmen des Auftraggebers, soweit diese ebenfalls zur
Nutzung der Software befugt sind). Art und Umfang der Nutzungsrechte des Auftraggebers an der
zugrundeliegenden Software ändern sich hierdurch nicht.

26.3 Die laufende Pflege von Erweiterungen, Ergänzungen, Scriptings oder sonstige Weiterentwicklungen oder Customizings, die im Rahmen der Konfiguration erstellt werden, ist nicht Gegenstand dieser Bestellung. Pflegeleistungen hierfür erfordern eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Parteien.

27. Dokumentation

27.1 Soweit eine Dokumentation der beim Auftraggeber erfolgten Implementierung durch den Auftragnehmer vereinbart ist, wird der Auftragnehmer diese Dokumentation in branchenüblicher Weise erstellen und dem Auftraggeber zur Verfügung stellen. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffene wurde, kann dies nach Wahl des Auftragnehmers in Papierform und/oder elektronisch in einem marktüblichen Datenformat erfolgen.

27.2 Die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Dokumentation ist urheberrechtlich geschützt. Der
Auftraggeber erhält an ihr – aufschiebend bedingt durch die Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung
– ein dauerhaftes, nicht-ausschließliches Nutzungsrecht zur bestimmungsgemäßen Verwendung im
Rahmen seines eigenen Unternehmens (einschließlich eventueller verbundener Unternehmen des
Auftraggebers, soweit diese ebenfalls zur Nutzung der Software befugt sind).

28. Schulung

28.1 Soweit eine Schulung durch den Auftragnehmer vereinbart ist, wird der Auftragnehmer diese Schulung in branchenüblicher Weise vornehmen. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffene wurde, finden Schulungen am Geschäftssitz des Auftraggebers statt. Die Schulungsräume sowie ggf. benötigte Schulungsgeräte (Hardware, Software, Beamer, Whiteboard etc.) sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.

28.2 Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber Schulungsunterlagen für die Teilnehmer der Schulung zur
Verfügung stellen, die der Auftraggeber auf eigene Kosten zu vervielfältigen und an die Teilnehmer der
Schulung zu verteilen hat. Die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Schulungsunterlagen sind
urheberrechtlich geschützt. Der Auftraggeber erhält an ihnen – aufschiebend bedingt durch die Zahlung
der hierfür vereinbarten Vergütung – ein dauerhaftes, nicht-ausschließliches Nutzungsrecht zur
bestimmungsgemäßen Verwendung im Rahmen seines eigenen Unternehmens (einschließlich
eventueller verbundener Unternehmen des Auftraggebers, soweit diese ebenfalls zur Nutzung der
Software befugt sind).

29. Abnahme

Bei abnahmefähigen Leistungen oder Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, diese schriftlich oder in Textform abzunehmen, wenn sie im Wesentlichen vertragsgemäß sind. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, sondern sind Gegenstand der Mängelbeseitigung. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber (i) nicht spätestens 14 Tagen nach Ablieferung der Leistungen bzw. Arbeitsergebnisse die Abnahme mit einer schriftlichen Begründung verweigert oder (ii) die Leistungen bzw. Arbeitsergebnisse produktiv einsetzt.

30. Vergütung

30.1 Soweit nicht im Einzelfall ein Festpreis für bestimmte Leistungen vereinbart wird, erfolgt die Vergütung des Auftragnehmers nach tatsächlich angefallenem Aufwand auf Grundlage der vereinbarten
Kostenansätze, ansonsten auf Grundlage der üblichen Dienstleistungssätze des Auftragnehmers.

30.2 Der Auftragnehmer wird seine jeweils erbrachten Leistungen dem Auftraggeber wöchentlich in Rechnung
stellen.

31. Ansprüche des Auftraggebers bei Mängeln

31.1 Soweit zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart ist, richten sich die Ansprüche des
Auftraggebers wegen mangelhafter Leistungen des Auftragnehmers nach den jeweils einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen.

31.2 Sollte die Bestellung des Auftraggebers eine Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, wird die Verweisung auf kaufrechtliche Vorschriften in § 651 BGB hiermit ausgeschlossen. In diesen Fällen kommt somit ausschließlich Werkvertragsrecht zur Anwendung.

32. Vorzeitige Projektbeendigung

32.1 Der Auftraggeber kann bis zum Abschluss des Projekts jederzeit den Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer mit einer Kündigungsfrist von drei Werktagen kündigen.

32.2 Kündigt der Auftraggeber auf diese Weise, wird der Auftragnehmer von seiner Pflicht zur weiteren
Leistungserbringung frei. Der Auftragnehmer ist trotz der Kündigung berechtigt, vom Auftraggeber die
zuletzt veranschlagte Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil seiner Leistungen zu verlangen; er
muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Projektbeendigung an Aufwendungen
erspart oder durch anderweitige Verwendung der frei gewordenen Ressourcen erwirbt oder zu erwerben
böswillig unterlässt. Es wird für beide Parteien widerlegbar vermutet, dass danach dem Auftragnehmer
50% der zuletzt veranschlagten Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil zustehen.

Teil V – Besondere Bestimmungen für Managed Service

33. Gegenstand des Managed Service

33.1 Der Managed Service für die erworbene Software umfasst die laufende Betreuung der Software-
Installation beim Auftraggeber. Die Einzelheiten der in diesem Rahmen zu erbringenden Leistungen
werden in einem Service-Schein vereinbart.

33.2 Soweit es im Service-Schein nicht ausdrücklich anders vereinbart wird, fallen vom Auftraggeber
beigestellte Drittkomponenten nicht unter den Managed Service. Für diese nicht unter den Managed
Service fallenden Produkte ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.

33.3 Zur Leistung ist der Auftragnehmer nur dann verpflichtet, wenn der Auftraggeber (i) dem Auftragnehmer
ermöglicht, die jeweils neueste und vom Auftragnehmer freigegebene Fassung der Software und Module
zu installieren und (ii) die jeweils vom Auftragnehmer freigegebene und für die konkrete Konstellation
und Systemumgebung einsetzt. Störungen, die durch eine nicht vom Auftragnehmer freigegebene
Änderung der Systemumgebung verursacht werden, müssen vom Auftragnehmer nicht im Rahmen des
Managed Service beseitigt werden.

34. Vergütung

34.1 Soweit nicht im Einzelfall ein Pauschalpreis für bestimmte Leistungen vereinbart wird, erfolgt die
Vergütung des Managed Service nach tatsächlich angefallenem Aufwand des Auftragnehmers auf
Grundlage der vereinbarten Kostenansätze, ansonsten auf Grundlage der üblichen Dienstleistungssätze
des Auftragnehmers.

34.2 Die Parteien können vereinbaren, dass der Auftraggeber zu einem vergünstigten Preis bestimmte
Leistungskontingente des Auftragnehmers verbindlich bestellt und vorab bezahlt. Diese
Leistungskontingente können vom Auftraggeber nur in dem jeweils vereinbarten Zeitraum in Anspruch
genommen werden. Bei Ablauf dieses Zeitraums nicht in Anspruch genommene Teile eines
Leistungskontingents können nicht in den nächsten Zeitraum übertragen werden, sondern verfallen
ersatzlos. Nimmt der Auftraggeber in einem Vertragszeitraum mehr Leistungen in Anspruch als in dem
verbindlich bestellten und vorab bezahlten Leistungskontingent enthalten sind, so hat der Auftraggeber
diese zusätzlichen Leistungen nach tatsächlich angefallenem Aufwand zu vergüten.

35. Vertragslaufzeit und Kündigung

35.1 Der Managed Service läuft ab dem vereinbarten Datum, spätestens ab Beginn des der Abnahme der
Software-Installation folgenden Monats für unbestimmte Zeit.

35.2 Der Managed Service kann von beiden Parteien jeweils zum Kalenderjahresende mit einer Frist von 3
Monaten ordentlich gekündigt werden, frühestens aber zum 31.12. des auf den Vertragsschluss folgenden
Jahres.

35.3 Sollte der Vertrag des Auftraggebers über den Software Pflege- und Update-Service enden, so endet
automatisch und zeitgleich auch der Managed Service, ohne dass es insoweit einer gesonderten
Kündigung bedarf.

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